Berechnung der Witwenrente
Stirbt der Ehepartner, dann hat der Hinterbliebene eine Anrecht auf eine Witwen- oder Witwerrente. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einer großen und einer kleinen Witwenrente.
Mit unserem Rechner für die Witwenrente berechnen Sie Ihren Witwenrentenanspruch, auch in Verbindung mit einem eigenen Einkommen oder einer eigenen Rente.
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Wer hat Anspruch auf Witwenrente.
Voraussetzungen für die Witwenrente
- Allgemeine Vorraussetzungen:
- Ihr verstorbener Ehepartner hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der Gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt
- oder dieser hat bereits eine Rente bezogen z.B. wegen Erwerbsminderung
- der hinterbliebene Ehepartner hat nicht wieder neu geheiratet
- Ihre Ehe hat zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr rechtsgültig bestanden
Wer die allgemeinen Vorraussetzungen erfüllt hat ein Anrecht auf die kleine Witwenrente.
- Zusätzliche Vorraussetzungen für die große Witwenrente:
- der hinterbliebene Ehepartner hat das 47. Lebensjahr vollendet
- oder erzieht ein eigenes Kind bzw. ein Kind des verstorbenen Ehegatten unter 18 Jahren
- oder ist selbst voll oder teilweise erwerbsgemindert.
Wegfall der Witwenrente
Wegfall und Abfindung
Laut § 46 SGB Buch VI endet der Anspruch auf die kleine Witwenrente spätestens nach 24 Monaten. Auch wenn Sie wieder heiraten und bisher eine
Witwen-/Witwerrente bezogen haben, fällt die Rente weg. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf eine Abfindung. Diese müssen Sie beim
Rentenversicherungsträger beantragen. Bei der großen Witwenrente beträgt die Höhe der Abfindung, das 24-fache
der durchschnittlichen Monatsrente der vergangenen 12 Monate. Bei der kleinen Witwenrente erhält der Hinterbliebene bei einer neuen Heirat, die
bis zum Ende der Befristung zustehenden Beträge.
Gesetzliche Regelungen
Rechtliche Regelungen zur Gesetzlichen Rentenversicherung regelt das Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI). Vorraussetzungen für
die Witwenrente sind zu finden im § 46 SGB VI.